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Die Restschuldbefreiung ermöglicht es natürlichen Personen, nach einer Wohlverhaltensperiode schuldenfrei zu werden.
Historie: Bevor die neue Insolvenzordnung 1999 in Kraft trat, war die frühere Konkursordnung geprägt vom Grundsatz der unbeschränkten Nachforderung. Dass bedeutete, dass der Schuldner bis zur Verjährung der Ansprüche 30 Jahre lang gepfändet werden konnte. Diese Perspektivlosigkeit trieb viele Schuldner in die Dauerarbeitslosigkeit, da ihr Lohn sowieso bis zur Pfändungsgrenze weg gepfändet wurde.
Heute: Mit der neuen Insolvenzordnung wurde die Restschuldbefreiung eingeführt. Jetzt hat der redliche Schuldner die Chance zum Neuanfang. Ebenfalls ist eine Stundung der Verfahrenskosten möglich. Nach Ablauf des Insolvenzverfahrens werden die Verfahrenskosten bei Wohlverhalten in der Regel erlassen.
Mit Zulassung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung tritt eine 6jährige Wohlverhaltensphase ein, in der der Schuldner sein pfändbares Einkommen an einen Treuhändler zu übergeben hat, der dies an die Gläubiger weiterverteilt. Der Selbstbehalt des Schuldners erhöht sich nach 4 Jahre und nochmals nach 5 Jahren. Nach Ablauf von 6 Jahren ist die Verbraucherinsolvenz abgeschlossen und dem Schuldner kann nun die Restschuld erlassen werden. |
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