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Der Weg zur Restschuldbefreiung:

Wir führen alle nötigen Verhandlungen mit den Gläubigern. Dadurch dass die gesamte Kommunikation über uns läuft, werden Sie nicht mehr belästigt.
Das  Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, ehemalige Selbstständige und Kleingewerbetreibende die nicht mehr als 20 Gläubiger  und keine Verpflichtungen aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben. Bei Angestellten ist die Anzahl der Gläubiger nicht eingeschränkt.
Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz ist, dass vorher eine außergerichtliche Einigung versucht wurde. Es ist nicht zulässig, dass der Schuldner seine Gläubiger selbst anschreibt und ihnen einen Schuldenbereinigungs-Vorschlag unterbreitet.
Der Schuldner muss sich an geeignete Stellen oder Personen  im Sinne von § 305 Abs.1 Nr.1 der Insolvenzordnung wenden, weil nur geeigneten Stellen und Personen berechtigt sind, die erforderlichen Bescheinigungen über das Scheitern des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auszustellen.
Auf Grund Ihrer Einkommenssituation versuchen wir  mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu finden. Wir  werden  eine  Bilanz über Ihre Schulden vornehmen, die Anzahl der Gläubiger festlegen, die Höhe der Schulden feststellen und prüfen ob alle Ansprüche berechtigt sind.
Jetzt werden wir auf Grund Ihrer Einkommenssituation einen Vergleichsvorschlag berechnen und allen Gläubigern vorschlagen. Wird dieser Vorschlag von den Gläubigern abgelehnt, können wir den Antrag auf eine Verbraucherinsolvenz stellen.
Mit der Abgabe des Antrages, wird auch der Antrag auf Stundung der Gerichtskosten und Gebühren eingereicht. Diese werden in der Regel nach Ablauf der Insolvenzphase vom Gericht erlassen.
Wurde dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz stattgegeben, folgt nun die sechsjährige Wohlverhaltensphase. Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase kann jetzt die Restschuld erlassen werden.