 |
|
Der Weg zur Restschuldbefreiung
Wir übernehmen für Sie die nötige Führung der Verhandlungen mit Ihren Gläubigern, so dass die gesamte Kommunikation über uns läuft und Sie nicht mehr belastet werden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, ehemalige Selbstständige und Kleingewerbetreibende, die nicht mehr als 20 Gläubiger und keine Verpflichtungen aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben.
Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz ist, dass vorher eine außergerichtliche Einigung versucht wurde. Es ist nicht zulässig, dass der Schuldner seine Gläubiger selbst anschreibt und ihnen einen Schuldenbereinigungs-Vorschlag unterbreitet. Der Schuldner muss sich an geeignete Stellen oder Personen im Sinne von § 305 Abs.1 Nr.1 der Insolvenzordnung wenden, weil nur diese berechtigt sind, die erforderlichen Bescheinigungen über das Scheitern des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auszustellen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Einkommenssituation versuchen wir mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu finden. Wir werden eine Bilanz über Ihre Schulden vornehmen, die Anzahl der Gläubiger festlegen, die Höhe der Schulden feststellen und anschließend prüfen, ob alle Ansprüche berechtigt sind.
Weiterhin werden wir auf Grund Ihrer Einkommenssituation einen Vergleichsvorschlag berechnen und Ihren Gläubigern vorschlagen. Wird dieser Vorschlag von den Gläubigern abgelehnt, können wir den Antrag auf eine Verbraucherinsolvenz stellen.
Mit der Abgabe des Antrages, wird auch der Antrag auf Stundung der Gerichtskosten und Gebühren eingereicht. Diese werden in der Regel nach Ablauf der Insolvenzphase vom Gericht erlassen.
Wird dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz stattgegeben, folgt nun die sechsjährige Wohlverhaltensphase. Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase wird die Restschuld erlassen.
|
 |
|
|
|
|
|